Keine staatliche Förderung der Desiderius-Erasmus-Stiftung?

Mit der Bundestagswahl 2017 zog die AfD erstmalig in Fraktionsstärke in den Bundestag ein. Seitdem versucht die Partei, eine staatliche Finanzierung der Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) zu erwirken. Dies blieb jedoch stets erfolglos. Durch den Wiedereinzug der AfD in den Bundestag im Jahr 2021 stellte sich die Finanzierungsfrage jedoch dringender. Schließlich erklärten die parteinahen Stiftungen (fast) aller 1998 im Bundestag vertretenen Parteien – die Rosa-Luxemburg-Stiftung schloss sich der Erklärung später an –, dass eine „wiederholte Vertretung“ ein „geeigneter Anhaltspunkt“ sei, um erstmalig Globalzuschüsse zu gewähren. Allerdings einigten sich die anderen parteinahen Stiftungen in ihren Stiftungsgesprächen und der Haushaltsausschuss des Bundestages bisher immer darauf, der DES keine entsprechenden Mittel zukommen zu lassen. Am 22. Februar 2023 urteilte das Bundesverfassungsgericht nach von der AfD eingereichter Klage, dass diese Praxis die AfD „in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien“ (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats – 2 BvE 3/19 –, Rn. 1-250: 2) beschneide. Jedoch stellte das Gericht fest, dass ein solcher Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien dann gerechtfertigt sein könne, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

Der politische Wille, der DES auch weiterhin Globalzuschüsse zu versagen, kann daher nur noch mit einer entsprechenden Gesetzesgrundlage durchgesetzt werden. Lediglich ein Haushaltsvermerk, wie bspw. im Bundeshaushaltsgesetz des Jahres 2022, dass „Globalzuschüsse […] nur politischen Stiftungen gewährt“ werden, die „jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen“ (BTDrucks 20/1626: 35), wird wohl nicht ausreichen. Allerdings hebt auch das Bundesverfassungsgericht hervor, dass für ein Gesetz der Schutz der fdGO (Freiheitliche demokratische Grundordnung) als Ausschlusskriterium in Betracht kommen könne. Eine ähnliche Position bezieht auch der ehemalige grüne MdB (Mitglied des Deutschen Bundestages) Volker Beck in einem Eckpunkte-Papier, das er u. a. für die Bildungsstätte Anne Frank verfasste und in dem er vor allem die Finanzierung der parteinahen Stiftungen reflektiert. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass der „Ausschluss verfassungsphober Stiftungen aus der Finanzierung […] nicht willkürlich“ sei. Eine „unterschiedliche Behandlung“ wegen ihres Verhältnisses zur fdGO sei „von der Sache her sogar geboten“ (2021: 49). Entsprechend forderte Meron Mendel, Direktor der Bildungsstätte Anne Frank, in einer Pressemitteilung einen „Demokratie-TÜV“ für politische Stiftungen, um die Treue zur fdGO überprüfen zu lassen.

Eine entsprechende Treuepflicht wäre für die Bildungslandschaft in der Bundesrepublik nicht neu. Sie war im Jahr 1972 Ausgangspunkt des sogenannten „Radikalenerlasses“, infolgedessen die…

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Der Autor

Dr. Dominik Feldmann, Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Didaktik der Sozialwissenschaften, Justus-Liebig-Universität Gießen

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